AGB
AGB der RNT Rausch GmbH
§ 1 Vertragsgegenstand – Geltungsbereich
RNT Rausch GmbH
Im Stöck 4a
76275 Ettlingen (nachfolgend auch “RNT” genannt)
entwickelt, produziert und verkauft Server- und Storagesysteme und die dazugehörige Infrastruktur, wie aktive Netzwerkkomponenten (Hard- und Software nachfolgend auch “Produkte” genannt), plant individuelle IT-Infrastrukturen, berät Kunden in technischen Belangen und bietet Betriebslösungen für Daten an. RNT liefert, installiert und administriert Server- und Storagelösungen inkl. der dazugehörigen aktiven Netzwerkkomponenten. (nachfolgend zusammen auch “Dienstleistungen” genannt).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der RNT. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, RNT hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn RNT in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltslos Produkte liefert oder Leistungen ausführt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss – Angebotsunterlagen
Die Produktbestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das von RNT durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Produkts angenommen werden kann. Wird vom Kunden eine Dienstleistung bestellt, kann dieses Angebot ebenfalls durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder faktisch durch Leistungserbringung angenommen werden. Durch RNT abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge sind freibleibend. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen in jedweder Form behält sich RNT die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch RNT.
§ 3 Nutzungsrechte – Lizenzen
RNT ist entweder Rechteinhaber der vertragsgegenständlichen Produkte oder ist vom Rechteinhaber zur Weiterveräußerung bzw. zur Weiterentwicklung und Verwertung ermächtigt.
1. RNT Produkte
Der Kunde erhält hinsichtlich RNT-eigener Produkte das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Nutzungsrecht, das Produkt zu dem vertraglichen Zweck zu nutzen (Lizenz). Beschränkungen hinsichtlich Umfang und Dauer des Nutzungsrechts sind der einzelvertraglichen Vereinbarung zu entnehmen; bei Kauf von Produkten wird die Lizenz nach Entrichtung der vereinbarten Vergütung von RNT zeitlich unbefristet erteilt.
Der Kunde ist nicht berechtigt, bestehende Urheberrechtsvermerke zu verändern oder zu entfernen. Die Lizenz beinhaltet keine Berechtigung zur Bearbeitung und/oder Veränderung der Produkte.
2. Fremdprodukte
RNT wird die Endnutzerlizenzen an den Produkten von Drittunternehmen, die von den Lizenzgebern zur Verfügung gestellt werden, an den Kunden übertragen. Die Rechte des Kunden auf Nutzung und eine etwaige Drittvermarktung der Produkte richten sich nach den Endnutzerlizenzen der Lizenzgeber.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen und Zurückbehaltungsrecht
Die im Vertrag vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich anfallender Lieferkosten.
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Kunden eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von RNT anerkannt sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Die Abtretung der Ansprüche des Kunden gegen RNT ist ausgeschlossen.
§ 5 Lieferung und Leistung
Wurden von RNT Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich die Fristen in Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. RNT ist nicht an vereinbarte Ausführungs- oder Fertigstellungsfristen gebunden, wenn der Kunde nach Auftragserteilung seinen Auftrag ändert. Sollen gleichwohl Ausführungs- oder Fertigstellungsfristen verbindlich sein, bedürfen diese einer erneuten Vereinbarung.
RNT trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe des Produkts an den Kunden am Firmensitz der RNT oder, im Falle vereinbarter Anlieferung, bis zur Übergabe an die Transportperson zur Anlieferung beim Kunden. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug mit der Annahme ist. Der Kunde verpflichtet sich, RNT innerhalb von zehn Geschäftstagen ab Lieferung schriftlich über den Untergang oder die Verschlechterung des Produkts zu informieren.
Sofern RNT fortlaufende Leistungen schuldet wie den online-Zugriff auf Server, Datenbanken und ähnliche Dienste, gilt eine Verfügbarkeit von 99,8 % im Jahresmittel als vereinbart. Unterbrechungen der Dienste, die nicht von RNT zu vertreten sind (zum Beispiel die Unterbrechung einer von RNT nicht geschuldeten Internet-Anbindung des Kunden) werden nicht zulasten RNT angerechnet.
§ 6 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
RNT behält sich das Eigentum an den Produkten bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
Dem Kunden ist erlaubt, die von RNT gelieferten Produkte zu verarbeiten und/oder zu veräußern. Bei Verarbeitung übeträgt der Kunde RNT das Eigentum an dem geschaffenen Produkt und für den Fall, dass der Kunde das Produkt mit anderen, zugekauften und unter verlängertem Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten verarbeitet, das Miteigentum in einem Verhältnis, der dem Wert des Produktes von RNT zum Wert der anderen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt stehenden und verarbeiteten Produkten steht. Als Gegenleistung für die Zustimmung zur Veräußerung tritt der Kunde mit Abschluss des Vertrages mit RNT seine (künftige) Forderung gegen seinen (künftigen) Kunden an RNT ab, für den Fall der vorherigen Verarbeitung entsprechend dem Miteigentumsanteil von RNT; RNT nimmt die Abtretung an. RNT ermächtigt den Kunden, die Forderung bei seinem Kunden im eigenen Namen, jedoch für RNT einzuziehen.
Das Recht des Kunden, von RNT eine Herabsetzung dieser Sicherungsrechte zu verlangen, bleibt unberührt.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder bei Vorliegen von Umständen, die das Eintreten der in der Insolvenzordnung genannten Insolvenzgründe möglich erscheinen lassen, kann RNT – unbeschadet sonstiger Rechte – vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen. Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter (zum Beispiel durch Pfändung) sowie die Beschädigung oder Vernichtung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte unverzüglich RNT mitzuteilen.
§ 7 Abnahme
Ist im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch RNT eine Abnahme erforderlich bzw. vereinbart, wird RNT dem Kunden die Fertigstellung der Leistungen in Textform mitteilen. Der Kunde teilt RNT innerhalb einer Frist von einer Woche, ab Datum der Fertigstellungsmitteilung, in Textform mit, ob die Leistung abgenommen wird und benennt etwaige festgestellte Mängel. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt die Abnahme nach Ablauf der einen Woche als erfolgt, es sei denn, der Kunde verweigert die Abnahme weil die Leistungen nicht im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.
§ 8 Mängelhaftung
RNT leistet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen Gewähr dafür, dass ihre Produkte und Dienstleistungen den vertraglichen Vorgaben entsprechen, nicht mit Mängeln behaftet sind und sich zur gewöhnlichen Verwendung eignen.
Die Gewährleistung für ein Softwareprogramm umfasst die Funktion des Programms bei normalem Gebrauch und die Übereinstimmung mit im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen. Wenn ein Programm ohne Vereinbarung ausdrücklicher Spezifikationen geliefert wird, übernimmt RNT nur die Gewährleistung, dass die Programminformationen das Programm richtig beschreiben und dass das Programm entsprechend der Programminformationen verwendet werden kann. Weiter gewährleistet RNT bei eigens erstellter Software, dass die Software bei Abnahme dem anerkannten Stand der Technik entspricht und keine erheblichen Mängel aufweist. RNT gewährleistet keinen ununterbrochenen oder fehlerfreien Betrieb des Programms oder die Behebung aller Programmfehler.
Mangelansprüche des Kunden entstehen ab Lieferung (Kaufvertrag/Werklieferung) oder Abnahme (Werkvertrag).
Der Kunde hat auftretende Mängel genau zu beschreiben und gegenüber RNT anzuzeigen. Mängel an der Ware sind stets aussagekräftig zu dokumentieren, bei Mängeln an Software sind insbesondere angezeigte Fehlermeldungen zu dokumentieren und RNT mitzuteilen. Der Kunde wird RNT bei der Mängelbeseitigung unterstützen.
RNT ist nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung berechtigt. RNT ist zur Untersuchung der Produkte nach eigener Wahl in den Räumlichkeiten des Kunden oder von RNT berechtigt. Auf Verlangen von RNT ist das beanstandete Produkt an RNT zurückzusenden. Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern; das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.
Sofern der Kunde von RNT Produkte erwirbt, für die der Hersteller oder Vertreiber Serviceleistungen wie Hotlines ö.ä. anbietet, ist der Kunde verpflichtet, bei Problemen zunächst diese Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen. Entsprechendes gilt, für den Fall des Bestehens besonderer Gewährleistungerechte (zum Beispiel Werksgarantien) der Hersteller oder Vertreiber.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung (Kaufvertrag/Werklieferung) oder Abnahme (Werkvertrag).
Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne Zustimmung von RNT das gelieferte Produkt bzw. Teile davon selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die hierdurch entstandenen Mehrkosten zu tragen.
Vor Durchführung von Mangelbeseitigungsleistungen ist der Kunde dafür verantwortlich, alle nicht von RNT eingebauten Komponenten und Produkte zu entfernen sowie Sicherungskopien von Dateien und Programmen zu erstellen.
§ 9 Haftung
RNT haftet für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung beruhen sowie für Schäden, die sich aus leicht fahrlässiger Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ergeben. Im letzteren Fall ist die Haftung von RNT auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet RNT nicht. RNT haftet für Beratungsleistungen nur, soweit die Fragestellung den Inhalt des Angebots betroffen hat.
Der Kunde ist verpflichtet, durch regelmäßige, mindestens tägliche Datensicherung einer ungewollten Veränderung seiner Daten oder deren Verlust vorzubeugen. Er hat insbesondere vor jedem Eingriff in sein bestehendes Hard- und Softwaresystem die ihm nach dem neuesten Stand der Technik möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Datensicherung und zum Schutz vor ungewollter Datenänderung oder Datenverlust vorzunehmen. Unterlässt der Kunde diese Maßnahmen, haftet RNT lediglich beschränkt in Höhe des Aufwandes zur Wiederherstellung der geänderten oder verlorenen Daten aus einer ordnungsgemäßen, insbesondere maschinenlesbaren Datensicherung.
Von den Haftungsbeschränkungen dieses Paragraphen unberührt bleibt die Haftung von RNT für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund schuldhafter und für sonstige Schäden aufgrund mindestens grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Einer Pflichtverletzung und einem Verschulden von RNT stehen solche der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.
§ 10 Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde RNT gegenüber abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
§ 11 Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, über sämtliche Umstände, die sie im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrags erhalten, zeitlich unbegrenzt Stillschweigen zu bewahren und die erlangten Informationen ausschließlich im Rahmen und zu Zwecken der Vertragserfüllung zu verwenden. Ausgenommen von dieser Verschwiegenheits-verpflichtung sind solche Umstände, die öffentlich bekannt sind oder werden. Die Vertragspartner dürfen Vertragsinhalte Mitarbeitern und / oder sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit es zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich ist.
§ 12 Schlussbestimmungen
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechts über den Kauf beweglicher Sachen und unter Ausschluss des deutschen internationen Kaufrechts.
Sollten Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.